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Veröffentlicht 23. September 2023 | Version v1
Positionspapier Offen

EU-Recht nutzen, um Märkte zu erweitern und Ressourcen zu schonen – Ein Positionspapier zur Sanitär- und Nährstoffwende

Beschreibung

Rechtliche Anpassungen sind dringend nötig, um Nährstoffe aus menschlichen Ausscheidungen in Form von Recyclingdüngern in den Kreislauf zu bringen. Unser zweites Positionspapier zeigt, wie wir das EU-Recht nutzen könnten, um Recyclingdünger auch in Deutschland nutzbar zu machen.

Die Ausgangslage

Recyclingdünger sind ein wichtiger Baustein des Aktionsplans für Kreislaufwirtschaft der EU Kommission (COM) 2020/98, um eine kreislauforientierte, klimaneutrale und wettbewerbsfähige Wirtschaft zu etablieren. Heterogene Ausprägungen des Düngerechts in einzelnen Ländern hemmen jedoch die Entwicklung und verhindern die Vermarktung solcher neuartiger Recyclingdüngerprodukte. Das EU-Recht lässt sich aber nutzen, um neue Recyclingdünger legal auf den Markt zu bringen, und so Ressourcen zu schonen.

Der Lösungsansatz

Eine der vier Grundfreiheiten der EU ist der freie Warenverkehr. Für den Fall, dass ein noch nicht harmonisierter nationaler Rechtsrahmen ihn hemmt oder verhindert, gibt es ein formales Werkzeug, den Warenverkehr doch zu ermöglichen: das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung.

Neben der Inverkehrbringung von Düngemitteln über das nationale Düngerecht existiert auf EU-Ebene gleichrangig die Fertilizing Products Regulation (EU) 2019/1009. Herstellende, die in einem Mitgliedstaat eine Zulassung für Recyclingdüngerprodukte erhalten haben, können die "Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung" gemäß Verordnung (EU) 2019/515 zur Produktanerkennung einsetzen, um auch in anderen Mitgliedstaaten Marktzugang zu erhalten. Voraussetzung dafür ist das "rechtmäßige Inverkehrbringen" eines Düngers. Sie gilt unter zwei Bedingungen als erfüllt:

1. Waren müssen im erstzulassenden Mitgliedstaat ("Basisstaat") für Endnutzende bereitgestellt werden und
2. entweder: den im Ursprungsstaat geltenden einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen (Art. 3 Nr. 1, 1. Alt.), oder: keiner nationalen technischen Vorschrift unterliegen (Art. 3 Nr. 1, 2. Alt.).

Die Handlungsempfehlungen

Herstellende von Recyclingdünger könnten versuchen, das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung in Anspruch zu nehmen, um Marktzugang in Deutschland zu erhalten. Das Düngerecht wird in Deutschland ohnehin gerade überarbeitet. In diesem Zuge wäre es ressourcenschonend sowie zielführend,

  • auch die Düngemittelverordnung (DüMV) zu novellieren,
  • die Positivliste der DüMV direkt um getrennt erfassten Urin und Kot zu erweitern, und
  • ein leichtes und transparentes Verfahren zur Erweiterung der Positivliste zu schaffen.

So könnte mit einfachen Mitteln ein wichtiger Beitrag dazu geleistet werden, Deutschlands Wirtschaft kreislauforientiert, klimaneutral und auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu machen.

Dateien

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Erstellt:
8. Oktober 2024
Geändert:
8. Oktober 2024